Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  

I. Angebot:

1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preises, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten freibleibend.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Projekthaftung, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte bleiben vorbehalten.

II. Auftrag:

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Verkäufers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

2. Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung seine Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Tag der Lieferung gültige neue Preis berechnet. Im Falle einer Erhöhung der Preise ist der Käufer innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach deren Bekanntgabe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.

III. Lieferung:

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

2. Bei einem Lieferverzug des Verkäufers ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwerts, insgesamt aber höchstens 5 % des Lieferwerts, zu verlangen.

3. Nach fruchtlosem Lauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

4. Die Haftungsbegrenzung gemäß Nr. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist oder wenn Infolge des Lieferverzuges das Interesse des Käufers an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.

6. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über.

IV. Gefahrenübergang, Verpackung:

1. Die Lieferung ist „ab Werk“ vereinbart, wenn sich nichts Gegenteiliges aus der Auftragsbestätigung ergibt. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, deren Kosten der Käufer trägt.

2. Die Verpackung wird, soweit sie nicht leih- oder mietweise überlassen wird, billigst berechnet. Leih- oder mietweise zur Verfügung gestellte Verpackungsmittel sind vom Käufer auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust oder Beschädigung der Leih- oder Mietverpackung gehen, solange diese nicht an den Verkäufer zurückgelangt ist, ohne Rücksicht auf Verschulden zu Lasten des Käufers. Leih- oder Mietemballagen dürfen auf keinen Fall zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Ist der Verkäufer innerhalb von vier Monaten ab Rechnungsdatum nicht wieder im Besitz der Verpackung, so ist er berechtigt vom Käufer Ersatz der Wiederbeschaffungskosten zu verlangen.

V. Zahlung:

1. Die Rechnungen sind nach der Leistung der Dienste/Lieferung ohne jeglichen Abzug zu zahlen . Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, gesetzlich bestimmte Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Falls der Verkäufer einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, darf er diesen geltend machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Infolge des Verzugs kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur wegen eines Gegenanspruchs aus dem gleichen Vertragsverhältnis ausüben.

VI. Beanstandungen:

1. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Mängel sind unter Angabe der Rechnungs- und Lieferscheinnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung.

2. Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.

3. Bei ordnungsgemäß angezeigter Beanstandung finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung.

4. Sofern der Verkäufer leichtfahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sachschäden auf die Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen wird dem Käufer Einblick in die Versicherungspolice des Verkäufers gewährt.

VII. Anwendungstechnische Beratung: Anwendungstechnische Beratung erteilt der Verkäufer nach bestem Wissen auf Grund seiner Forschungsarbeiten und Erfahrungen.

Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte sowie über Wahrung von Schutzrechten Dritter sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Außer im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen unter Ziff. VI. entsprechend.

VIII. Eigentumsvorbehalt:

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug des Käufers, kann der Verkäufer die Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

2. Wird die Ware vom Käufer bearbeitet oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Mischung. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware wird vom Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen.

3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern. Bei Nichtbarzahlung hat der Käufer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer zu vereinbaren.

5. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware sowie sämtliche Neben- und Sicherungsrechte an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer gem. Ziff.2 Miteigentum erlangt hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht.

Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrags der Rechnung des Verkäufers (einschließlich Umsatzsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.

6. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer den Erwerbern die Abtretung bekannt zu machen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber den Erwerbern erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf abgetretene Ansprüche hat der Käufer unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen.

7. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

1. Der Geschäftssitz des Verkäufers ist Erfüllungsort, wenn sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt.

2. Gegenüber einem Vollkaufmann ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, doch kann der Verkäufer den Käufer auch an dessen Wohnsitz verklagen.

Diese Bedingungen gelten nur für den Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so bleibt der Vertrag im übrigen in Kraft.

Zurück